Das türkische Zoll- und Handelsministerium hat mit Erlass vom 15. Mai 2015 angeordnet, dass beim Import von Waren der Zolltarifpositionen 5407, 5513 bis 5516, 5810, 6101 und 6104 bis 6106 (HS) aus dem freien Verkehr der EU in die Türkei, neben einer A.TR Warenverkehrsbescheinigung zusätzlich ein Ursprungsnachweis erforderlich ist.