Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 27. Mai 2015 (4 K 3286/13 Z,EU) entschieden, dass die Allgemeine Vorschrift AV 2a auf zusammen gestellte Waren, die sowohl zusammengebaut als auch als Einzelteile weiterverkauft werden können, nur anwendbar ist, wenn ihr Zusammenbau unerlässlich oder offensichtlich ist.