Der Bundesfinanzhof hat sich in seinem Urteil vom 7. Juli 2015 (VII R 3/14, VII R 13/14) mit der gesetzlichen Notwendigkeit der Schätzung bei Anwendung des rollierenden Abrechnungsverfahrens befasst. Demnach ist das Versorgungsunternehmen verpflichtet, eine Schätzung der entnommenen Erdgasmengen vorzunehmen und diese entsprechend mit der Steueranmeldung anzumelden.