Die beiden bestehenden Präferenzabkommen der EU mit Norwegen und Island sind hinsichtlich des Protokolls Nr. 3, welches die Ursprungsregeln enthält, geändert worden.
Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2016 (4 K 390/15 Z) festgestellt, dass ein Antidumpingzoll nur auf solche Waren erhoben werden kann, die auch Gegenstand der diesem Zoll zu grunde liegenden Antidumpingverfahren waren.
Im Amtsblatt der EU Nr. L 69 vom 15. März 2016 wurde der Übergangsrechtsakt (Transitional Delegated Act - TDA) hinsichtlich der Anwendung bestimmter Regelungen des neuen Zollkodex der Union (UZK) bekannt gegeben.
Im Amtsblatt der EU Nr. L 66 vom 14. März 2016 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 veröffentlicht, die Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 geregelt werden.