Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und Runderlass Nr. 4/2020
Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist mit Wirkung vom 29. Oktober 2020 in einigen Teilen geändert worden. Geändert wurden die Regelungen zur Investitionsprüfung / Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (EU-Screening-Verordnung) und es wurde zugleich eine neue Ausfuhrliste veröffentlicht.
Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) wurde das deutsche Außenwirtschaftsrecht, soweit gesetzliche Regelungen erforderlich sind, an die Vorgaben dieses neuen unionsrechtlichen Rahmens für die weiterhin allein in mitgliedstaatlicher Verantwortung liegende Investitionsprüfung angepasst. Mit dieser Änderungsverordnung wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die durch die 1. AWG-Novelle geänderten gesetzlichen Vorschriften (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a sowie § 5 Absatz 2 AWG) angepasst, soweit diese Änderungen für die volle Teilnahme Deutschlands an dem neuen, durch Artikel 6 ff. der EU-Screening-Verordnung geschaffenen EU-weiten Kooperationsmechanismus erforderlich sind.
Wesentlicher Inhalt der Änderungen sind:
- Erweiterung des Prüfkriteriums der sektorübergreifenden Prüfung auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der EU-Screening-Verordnung (§ 55 Absatz 1 AWV in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a AWG).
- Anpassung des Prüfmaßstabs der sektorübergreifenden Prüfung an § 5 Absatz 2 AWG.
- Außerdem erfolgt eine Anpassung der Ausfuhrliste sowie eine Korrektur des Leistungsverzeichnisses der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz; beide Anlagen werden aus Gründen der Vereinfachung jeweils in Form einer Neufassung veröffentlicht.
Die Details entnehmen Sie bitte der Sechzehnten Änderungsverordnung sowie dem zugleich vom BAFA veröffentlichten Runderlass Außenwirtschaft Nr. 4/2020.
Für Fragen zum Außenwirtschaftsrecht steht Ihnen RA Kay Höft gerne zur Verfügung.
Quellen: