Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und Runderlass Nr. 4/2020

Die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) ist mit Wirkung vom 29. Oktober 2020 in einigen Teilen geändert worden. Geändert wurden die Regelungen zur Investitionsprüfung / Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (EU-Screening-Verordnung) und es wurde zugleich eine neue Ausfuhrliste veröffentlicht.

Mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und anderer Gesetze vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1637) wurde das deutsche Außenwirtschaftsrecht, soweit gesetzliche Regelungen erforderlich sind, an die Vorgaben dieses neuen unionsrechtlichen Rahmens für die weiterhin allein in mitgliedstaatlicher Verantwortung ­liegende Investitionsprüfung angepasst. Mit dieser Änderungsverordnung wird die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) an die durch die 1. AWG-Novelle geänderten gesetzlichen Vorschriften (§ 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a sowie § 5 Absatz 2 AWG) angepasst, soweit diese Änderungen für die volle Teilnahme Deutschlands an dem neuen, durch Artikel 6 ff. der EU-Screening-Verordnung geschaffenen EU-weiten Kooperationsmechanismus erforderlich sind.

Wesentlicher Inhalt der Änderungen sind:

  • Erweiterung des Prüfkriteriums der sektorübergreifenden Prüfung auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Bezug auf Projekte oder Programme von Unionsinteresse im Sinne des Artikels 8 der EU-Screening-Verordnung (§ 55 Absatz 1 AWV in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 4a AWG).
  • Anpassung des Prüfmaßstabs der sektorübergreifenden Prüfung an § 5 Absatz 2 AWG.
  • Außerdem erfolgt eine Anpassung der Ausfuhrliste sowie eine Korrektur des Leistungsverzeichnisses der Deutschen Bundesbank für die Zahlungsbilanz; beide Anlagen werden aus Gründen der Vereinfachung jeweils in Form einer Neufassung veröffentlicht.

Die Details entnehmen Sie bitte der Sechzehnten Änderungsverordnung sowie dem zugleich vom BAFA veröffentlichten Runderlass Außenwirtschaft Nr. 4/2020.

Für Fragen zum Außenwirtschaftsrecht steht Ihnen RA Kay Höft gerne zur Verfügung.

Quellen:

BAnz AT 28.10.2020 V1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom: 26.10.2020

BAnz AT 28.10.2020 B2 Runderlass Außenwirtschaft Nr. 4/2020 – Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom: 26.10.2020