Schreiben der Generalzolldirektion zu Heilungstatbeständen im energiesteuerrechtlichen Steueraussetzungsverfahren
Seit dem 01.07.2019 sind im Energiesteuergesetz bestimmte Heilungstatbestände vorgesehen, sofern bei der Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung gerinfügige Verfahrensfehler auftreten. Die Generalzolldirektion hat sich nun in einem aktuellen Schreiben zu den Details der Inanspruchnahme dieser Regelungen geäußert.
Vor der Änderung des Energiesteuergesetzes führten geringfügige Verfahrensfehler beim Versand von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung oftmals unmittelbar zu einer Steuerentstehung. Das sehr formalistische und auf Realakte abstellende Energiesteuerrecht ließ den Hauptzollämtern bei der Bewertung solcher Fälle oftmals keine andere Wahl. Mit der Einführung der Heilungstatbestände in § 8 Abs. 7 und § 14 Abs. 2 EnergieStG soll nun vermieden werden, dass die Energiesteuer in den Fällen entsteht, in denen ausschließlich geringfügige Verfahrensfehler begangen werden, das Verfahren im Übrigen aber ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Im Einzelnen soll die Energiesteuer dann nicht entstehen, wenn Energieerzeugnisse in der Annahme befördert wurden, dass für diese ein Steueraussetzungsverfahren nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 EnergieStG wirksam eröffnet worden sei (§ 8 Abs. 7 EnergieStG) oder wenn die Energieerzeugnisse bei der Beföderung unter Steueraussetzung das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen haben oder oder die Energieerzeugnisse an einen anderen Ort oder zu einer anderen berechtigten Person befördert worden sind, als zu Beginn der Beförderung vorgesehen (§ 14 Abs. 2 EnergieStG).
Die Generalzolldirektion hat sich in ihrem Schreiben (veröffentlicht am 30.09.2021) zu den Einzelheiten geäußert, wann Wirtschaftsbeteiligte sich auf die Ausnahmeregelungen berufen können. Dabei wird neben Fallbeispielen auch auf den Ausschluss von Vorsatz oder Leichtfertigkeit eingegangen, da diese beiden Merkmale bei Inanspruchnahme der Heilungstatbestände nicht vorliegen dürfen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte unmittelbar dem unten verlinkten GZD-Schreiben.
Bei Fragen zum Verbrauchsteuerrecht wenden Sie sich bitte an den Autor dieser Newsmeldung, Andreas Clouth.
Quellen: