Sanktionsbefreiende Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht (§ 22 Absatz 4 AWG)

Die Zollverwaltung hat einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 12. Februar 2014 auf ihrer Internetpräsenz bekannt gegeben, in welchem wichtige Details zur strafbefreienden Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht nochmal klargestellt werden. 

Neben den Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige weist das BMF explizit auf die Ziele des Gesetzgebers hin: Stärkung der unternehmensinternen Selbstkontrolle! Mitarbeiter exportierender Unternehmen sollen gerade in den Fällen nicht kriminalisiert werden, in denen sie sich "rechtstreu" verhalten, ihnen aber "Arbeitsfehler" unterlaufen. Das derartige "Arbeitsfehler" in der Regel durch unternehmensexterne Zollberater, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aufgedeckt werden, spielt für eine Strafbefreiung keine Rolle. Entscheidend ist, dass der mit Hilfe von Experten (z.B. im Rahmen eines Audits) festgestellte Verstoß dann auf Grundlage eines unternehmensinternen Entscheidungsprozesses zur Selbstanzeige gebracht wird. 

Die Zollkanzlei Peterka unterstützt seit Jahren durch sog. Zoll-/AWR-Audits exportierende Unternehmen beim Aufspüren von "Arbeitsfehlern" und berät in Einzelfragen zum Zoll- und Außenwirtschaftsrecht. Sprechen Sie uns gern an!

Quelle:

BMF-Erlass (III B 3 - A 0303/11/10003 vom 12. Februar 2014)