Runderlass Nr. 2/2018 über bestehende Waffenembargos
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2018 zur Ausfuhr / Bestehende Waffenembargos vom 15. Januar 2018 im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit gleichzeitig den Runderlass Nr. 2/2017 vom 19. Januar 2017 aufgehoben.
Im Runderlass sind die derzeit bestehenden Waffenembargos aufgrund von verbindlichen Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, Gemeinsamen Standpunkten bzw. Beschlüssen des Rates der EU, Beschlüssen der OSZE sowie sonstiger Entscheidungen der EU aufgeführt.
Die Waffenembargos betreffen nicht nur Länder wie z.B. Iran, Libyen, Russland, China oder Syrien, sondern richten sich auch gegen bestimmte Personen, Gruppen, Organisationen, Unternehmen oder Einrichtungen gemäß der bekannten Sanktionslisten wie z.B. Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (Terrorismus) oder Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (Al Quaida).
Es wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von bestehenden Waffenembargos die Ausfuhr von Gütern des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Waffen, Munition, Rüstungsmaterial) einer behördlichen Genehmigung bedarf. Darüber hinaus kann auch die Ausfuhr nicht gelisteter Güter einer Ausfuhrbeschränkung unterliegen, wenn eine militärische Endverwendung in einem Waffenembargoland stattfinden soll.
Näheres ist dem Runderlass Nr. 2/2018 zu entnehmen.
Quellen:
BAnz AT 25.01.2018 B1, Runderlass Nr. 2/2018 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie