REX im APS: Teilweise keine Anerkennung mehr von Form A

Die deutsche Zollverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass Ursprungszeugnisse nach Formblatt A für Warensendungen unter 6.000 Euro nicht mehr anerkannt werden, wenn die Ausfuhrländer des APS mit der Registrierung der Ausführer bereits begonnen haben.

Hierbei ist es unerheblich, ob der einzelne Ausführer schon registriert ist oder nicht. Es kommt demnach allein arauf an, ob das betreffende APS-Land allgemein mit der Registrierung begonnen hat.

Länder des APS mit begonnener REX-Registrierung:

Welche Länder des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) aktuell mit dieser Registrierung begonnen haben bzw. wann einzelne Länder die Registierung beginnen werden, können Sie der EU-Website der GD TAXUD zum Registrierten Ausführer entnehmen (dort unter "Application of the REX system by the GSP beneficiary countries").

Die Zollverwaltung stellt außerdem auf ihrer WuP-Seite auch eine Übersichtsliste mit den aktuell gültigen Präferenznachweisen zur Verfügung, wobei sie allerdings beim APS selbst auf die o.a. Webseite der GD TAXUD verweist.

Die Zollverwaltung weist darauf hin, dass zu unrecht ausgestellte Form A nicht mehr anerkannt und somit die Drittlandszölle erhoben werden.

Praxistipps für Einführer:
  1. Einführern wird empfohlen zu prüfen, ob ihre Lieferländer noch Form A für Warensendungen unter 6.000 Euro ausstellen dürfen bzw. ab wann dies nicht mehr der Fall sein wird (siehe Link oben).
  2. Sollte es bereits zu Einfuhren mit unberechtigt ausgestellten Form A gekommen sein, so wurde die Präferenz zu Unrecht in Anspruch genommen (nachträgliche Aberkennung auch während Zollprüfung noch möglich!). Um die Präferenz in diesen Fällen zu bewahren, müssen die Einführer sich von ihren Lieferanten neue Rechnungen mit Erklärungen zum Ursprung ausstellen lassen. Diese neuen Rechnungen sind dann nachträglich mit dem Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben (Drittlandszölle) beim festsetzenden Hauptzollamt einzureichen. Diese Rechnungen mit Erklärungen zum Ursprung dürfen nachträglich ausgestellt werden, müssen aber innerhalb von 2 Jahren nach der Einfuhr (Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) der Zollstelle vorgelegt werden (Art. 92 Abs. 2 UZK-IA). Eine spätere Vorlage (bspw. erst im Rahmen einer Zollprüfung) ist nicht möglich.

Quelle: Fachmeldung vom 23. Mai 2014 der Zollverwaltung REX im APS; Anerkennung von Ursprungszeugnissen nach Formblatt A