REX gilt für bestimmte APS-begünstigte Länder im vollen Umfang
Per Mitteilung vom 26. juni 2018 (2018/C 222/08) hat die Europäische Kommission darauf hingewiesen, dass das REX-System für bestimmte Länder ab dem 1. Juli 2018 vollumfänglich gilt.
Das REX-System ist demnach für folgende Länder vollständig anzuwenden: Angola, Burundi, Bhutan, Demokratische Republik Kongo, Komoren, Kongo, Cookinseln, Äthiopien, Mikronesien, Äquatorialguinea, Guinea-Bissau, Indien, Kenia, Kiribati, Laos, Liberia, Mali, Nauru, Nepal, Niue, Pakistan, Salomonen, Sierra Leone, Somalia, Südsudan, São Tomé und Príncipe, Tschad, Togo, Tonga, Timor-Leste, Tuvalu, Jemen, Sambia.
Die Anwendung des REX-Systems umfasst insbesondere die Bescheinigung des Präferenzursprungs von Waren mit Ursprung in den genannten Ländern durch bloße „Erklärungen zum Ursprung“, die von in registrierten Ausführern ausgefertigt wurden, oder von anderen Ausführern von Sendungen, die Ursprungserzeugnisse mit einem Gesamtwert von höchstens 6000 Euro je Sendung enthalten. Dagegen können APS-Präferenzen nicht mehr gewährt werden, soweit Ursprungszeugnisse nach Formblatt A (ausgestellt nach dem 1. Juli 2018) vorgelegt werden oder wenn nach dem 1. Juli 2018 erfolgte Erklärungen auf der Rechnung als APS-Präferenzursprungsnachweis vorgelegt werden, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von höchstens 6000 Euro enthalten.
Entsprechende Änderungen und Vorkehrungen müssen gegenüber den Lieferanten aus den APS-Ausfuhrländern nun abgestimmt werden.