Wichtige Änderungen im Stromsteuer- und im Energiesteuerrecht ab dem 1. Juli 2019

Das Stromsteuer- und das Energiesteuerrecht haben ab dem 1. Juli 2019 wieder einige Änderungen erfahren. Ursache hierfür ist das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019.

Neben einer Vielzahl von redaktionellen Änderungen sind folgende Rechtsänderungen hervozuheben:

  • Einschränkung der Steuerbefreiungen für Strom aus einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz („Grünstromnetz") nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 StromStG und für Strom aus Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG (letztere müssen von nun an mit eneuerbaren Energieträgern Strom gewinnen oder alternativ hocheffizient sein!). Hierbei sind inbesondere auch die neuen Erlaubnispflichten zu beachten. D.h., Betreiber solcher Anlagen müssen jetzt prüfen, ob sie eine (förmliche oder allgemein erteilte) Erlaubnis für den weiteren Betrieb ihrer Anlagen benötigen. Der Gesetzgeber hat mittels einer Übergangsregelung eine Erlaubnisfiktion bis längstens 31. Dezember 2019 erteilt.

  • Aufgrund der Überarbeitung der o.a. Steuerbefreiungen wurde eine neue Steuerbefreiung für Kleinanlagen geschaffen (neue Nr. 6 in § 9 Abs. 1 StromStG), die nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen sind (insbesondere tragbare Stromgeneratoren, Dieselaggregate, Baustromaggregate).

  • Stationäre Bätteriespeicher gelten nun als Teil des Versorgungsnetzes, so dass die Ladung dieser wie auch die Stromentnahme aus diesen nicht zur Steuerentstehung führt.

  • Änderung der Steuerentlastung für Stromerzeugung nach § 12a StromStV durch Einführung von Pauschalen zur Abgeltung der Steuerbegünstigung.

  • Neuer Absatz 3 in § 12b StromStV für Steuerbefreiung zu Anlagen mit el. Nennleistung von bis zu 2 MW hinsichtlich Fernsteuerbarkeit.

  • Im Bereich des Handels mit Energieerzeugnissen wurden Heilungsmögichkeiten für Fehler bei der Eröffnung von Beförderungsverfahren unter EMCS sowie bei Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung geschaffen (Änderung von § 8 und § 14 EnergieStG). Demnach kann Erlass/Erstattung einer entstandenen Steuer in Betracht kommen.

  • Neben einer Steuerentlastung nach § 53 EnergieStG kann für zur Stromerzeugung eingesetzte Energieerzeugnisse parallel auch eine Steuerbefreiung für Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 StromStG vorliegen.

  • Im Bereich der EnergieSt- und StromSt-Transparenzverordnung (EnSTransV) dürfte für viele Unternehmen die neu geregelte Meldebefreiung interessant sein. Denn mit der Änderung des § 3 EnSTransV sind Begünstigte erst ab einer Begünstigungssumme von 200.000 Euro in der Anzeige- und Erklärungspflicht. Die Begünstigungssumme gilt hierbei je Begünstigungstatbestand. Wird also diese Summe je Tatbestand nicht erreicht, besteht auch keine Meldepflicht. Somit sind auch keine Meldebefreiungen mehr zu beantragen (§ 6 EnSTransV wurde ersatzlos gestrichen).

Die weiteren Änderungen, die grundsätzlich am 1. Juli 2019 in Kraft getreten sind, entnehmen Sie bitte unmittelbar dem Änderungsgesetz (dort auch Hinweise zu anderen Inkrafttretensregelungen beachten). Als Hilfestellung hat Ihnen die Zollkanzlei Peterka eine Übersicht über die einzelnen Änderungen verfasst, siehe unten.

Quelle:

Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019, veröffentlicht am 27. Juni 2019 im BGBl. 2019 I 856

Übersicht der Änderungen erstellt durch die Zollkanzlei Peterka