Praxishinweise zum neuen Freihandelsabkommen EU-Japan
Das Abkommen EU-Japan wird am 1. Februar 2019 in Kraft treten, so dass ab diesem Zeitpunkt die Präferenzzollsätze angwandt werden können.
Die Zollverwaltung weist in der ATLAS-Info Nr. 1221/19 vom 28. Januar 2019 darauf hin, welche Codierungen zum Nachweis der Präferenz in der Zollanmeldung zu nutzen sind:
- U 110 Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe a des WPA EU-Japan)
oder
- U 111 Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.17 Absatz 5 Buchstabe b des WPA EU-Japan)
oder
- U 112 Gewissheit des Einführers (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b desWPA EU-Japan)
Der Nachweis der Direktbeförderung entfällt (Unterlagencodierung 7HHF).
Außerdem hat die Zollverwaltung das Merkblatt EU-Japan-EPA (Stand 18. Januar 2019) auf ihrer Website veröffentlicht.
Quellen:
ATLAS-Info Nr. 1221/19 vom 28. Januar 2019