Präferenznachweis beim neuen Abkommen EU/Kanada (CETA)
Die Zollverwaltung teilte mit, wie im kommenden Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada der präferenzrechtliche Nachweis geführt werden kann.
Im Abkommen selbst ist festgelegt, dass der Nachweis ausschließlich durch Präferenzerklärungen des Ausführers zu erfolgen hat. Förmliche Präferenznachweise sind nicht mehr vorgesehen. Die Zollverwaltung weist deshalb darauf hin, dass in der Europäischen Union die Erklärungen nur durch registrierte Ausführer (REX) ausgefertigt werden, sofern es sich um Sendungen handelt, bei denen der Warenwert der Ursprungserzeugnisse 6.000 Euro überschreitet.
Im Rahmen einer von der Europäischen Kommission bestätigten Übergangsregelung können ermächtigte Ausführer (EA) bis zum 31. Dezember 2017 Ursprungserklärungen auf der Grundlage ihrer bestehenden EA-Bewilligung und unter Verwendung ihrer EA-Bewilligungsnummer ausfertigen. Um während der Anfangsphase des neuen Registrierungsverfahrens "REX" Bearbeitungsengpässe bei den örtlichen Hauptzollämtern zu vermeiden, wird ermächtigten Ausführern empfohlen, von dieser Übergangsregelung Gebrauch zu machen.
Die vorläufige Anwendung des Abkommens wird voraussichtlich im 1. Quartal 2017 erklärt werden. Vorher sind noch keine Präferenzerklärungen zulässig.
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