Pan-Euro-Med-Raum: Neue Ursprungsprotokolle und alternative Ursprungsregeln im Präferenzverkehr
Die EU hat alternative Ursprungsregeln zur fakultativen Anwendung durch die Vertragsparteien des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln veröffentlicht.
Mit den Partnerstaaten im Paneuropa-Mittelmeerraum wurde seit einigen Jahren über die Modernisierung und Änderung der derzeitigen Ursprungsregeln des Regionalen Übereinkommens verhandelt. Da keine allgemeinverbindliche Regelung mit allen teilnehmenden Staaten erzielt werden konnte, werden zunächst die jeweiligen bilateralen Abkommen mit neuen, alternativ anzuwendenden Ursprungsregeln ergänzt.
Als erstes werden die neuen Regeln im Warenverkehr mit Jordanien anwendbar sein. Dies gilt ebenfalls für den Warenverkehr mit der Schweiz, mit der die Regeln seit dem 01. September 2021 angwendet werden können. Weitere Abkommen werden zeitnah ergänzt und es ist davon auszugehen, dass ab dem 1. September 2021 auch im Warenverkehr der EU mit den Färöer-Inseln und Albanien die neuen Regeln anwendbar sein werden.
Die Regeln des Regionalen Übereinkommens bleiben zunächst ebenfalls bestehen, während die jeweiligen alternativen Regeln wahlweise angewendet werden können. Zu beachten ist jedoch, dass keine Vermischung der unterschiedlichen Systeme möglich ist: in der Praxis bedeutet das, dass die neuen Ursprungsregeln z.B. im Warenverkehr mit Jordanien zum „Ursprung EU“ führen können, während dies bei der Ausfuhr in einen Partnerstaat, für den noch keine Übergangsregeln verabschiedet wurden, möglicherweise nicht der Fall ist. Hier ist also Vorsicht bei der Anwendung der neuen Regeln geboten.
Die neuen Regelungen für den Warenverkehr mit Jordanien (sowie für weitere Vertragsstaaten der Pan-Europa-Mittelmeer-Zone ab der Bekanntgabe der Anwendung der alternativen Ursprungsregeln im Amtsblatt der Europäischen Union) sind technisch auch bereits für die Zollanmeldungen in ATLAS umgesetzt. Die entsprechenden Codierungen "U075" bzs. "U076" mit dem Vermerk "TRANSITIONAL RULES“ für die Präferenzbehandlung müssen - je nach Präferenznachweis- in Kombination mit den Codierungen für den Direktbeförderungsnachweis "7HHF" sowie der Codierung "N954" (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1) oder "N864" (Ursprungserklärung auf der Rechnung) in der Zollanmeldung angegebeben werden. Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der verlinkten ATLAS-Information.
Bei Fragen zum Zoll- oder Präferenzrecht wenden Sie sich gerne an den Autor dieser Newsmeldung, Andreas Clouth
Quellen:
Amtsblatt der EU Nr. L 164 vom 10. Mai 2021 das neue Ursprungsprotokoll zum Präferenzabkommen der EU mit Jordanien