Neuregelungen im Bereich der Zollkontingente ab dem 1. Januar 2021
Die EU hat umfassende Änderungen im Bereich der Verwaltung von Zollkontingenten auf den Weg gebracht, die für Kontingentszeiträume ab dem 1. Januar 2021 gelten werden.
Die Änderungen sind mit zwei Verordnungen am 14. Dezember 2020 im Amtsblatt der EU Nr. L 422 bekanntgeben worden:
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/1987 der Kommission vom 14. Juli 2020 und
- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020.
Die erstgenannte Verordnung hat zum Ziel, das Verfahren und die Rechtsvorschriften zu vereinfachen. Dazu wurden die bestehenden, in mehreren Unionsrechtsakten enthaltenen Vorschriften für nach dem Windhundverfahren verwaltete Zollkontingente durch einen einzigen neuen Rechtsakt, die vorgenannte Delegierte Verordnung, ersetzt.
Die zweitgenannte Verordnung regelt als Durchführungsverordnung Nachfolgebestimmungen, die aufgrund der erst genannten Delegierten Verordnung aufgehoben worden sind.
Wesentliche Neuerung ist, dass bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse künftig nicht mehr im Rahmen von Einfuhrlizenzen verwaltet werden, sondern nach dem Windhundverfahren. Während für die Gewährung eines Lizenzkontingents die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) erteilte Einfuhrlizenz vorzulegen war, welche für die angemeldete Menge an Einfuhren den ermäßigten Zollsatz garantierte, werden Kontingente, die im Windhundverfahren verwaltet werden, zentral von der Europäischen Kommission nach dem Prinzip ,,wer zuerst kommt, mahlt zuerst‘‘ verwaltet.
Gleichzeitig wurden die Vorschriften gestrafft und im Interesse der Vereinfachung der Verwaltung und der Transparenz alle Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente in Windhundverfahren in einer einzigen Verordnung, die oben zweitgenannte Verordnung zusammengefasst. Um bei bestimmten Zollkontingenten zu gewährleisten, dass sich die Einfuhren gleichmäßig im Zeitablauf verteilen, ist der jährlichen Kontingentszeitraum in Teilzeiträume aufzuteilen. Neu ist auch, dass der Einführer einen Nachweis über die Verwendung oder die Qualität der Erzeugnisse erbringen muss oder eine Sicherheit leistet, die die Differenz zwischen dem Kontingentszollsatz und dem Vertragszollsatz (Meistbegünstigungszollsatz) entspricht. Gegebenenfalls wird für die Verarbeitung der Erzeugnisse eine angemessene Frist eingeräumt. Mit besonderen Bestimmungen wird zudem gewährleistet, dass im Falle höherer Gewalt — etwa einer Pandemie — bei den Dokumentationspflichten eine gewisse Flexibilität besteht.
Für Fragen zum Zollkontingentsrecht sprechen Sie gern RA Thomas Peterka an.
Quellen:
ABl. EU Nr. L 422 vom 14. Dezember 2020
Dienstvorschriftensammlung der Zollverwaltung, E-VSF-N 34 Nr. 149 vom 30. Dezember 2020