Neues vom nationalen Emissionshandel: Novelle des BEHG und Referentenentwurf der EBeV 2030
Das nationale Emissionshandelssystem (nEHS) nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) wechselt nach einer zweijährigen Einführungsphase mit diversen Erleichterungen für die Verantwortlichen zum 1. Januar 2023 in die sogenannte Phase 2.
Hierfür wurde jüngst die Novelle des BEHG verabschiedet sowie der Referentenentwurf der neuen Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem BEHG für die Jahre 2023 bis 2030 (EBeV 2030) vorgelegt.
Manche Inhalte lassen dabei positiv aufhorchen. Insbesondere die eigentlich geplante Preiserhöhung für 2023 wird nun wie bereits vermutet zunächst ausgesetzt. Der Preispfad für die Jahre ab 2024 steigt auch entsprechend langsamer als ursprünglich vorgesehen. Das novellierte BEHG wurde bereits vom Gesetzgeber verabschiedet und soll zeitnah in Kraft treten. Auch von der neuen Compliance-Pflicht für BEHG-Verantwortliche, dem sogenannten Überwachungsplan, gibt es gute Neuigkeiten. Der aktuelle Referentenentwurf der neuen EBeV 2030 definiert die Verpflichtung zur Erstellung eines Überwachungsplans erstmalig für das Kalenderjahr 2024.
Die Kerninhalte der neuen Vorschriften im Einzelnen:
1. Preispfad wird gebremst
Der Preis für nationale Emissionszertifikate steigt in den nächsten Jahren wie folgt:
In 2023 wird der Festpreis für Zertifikate bei 30 Euro liegen (anstelle der bisher geplanten 35 Euro)
In 2024 wird der Festpreis für Zertifikate bei 35 Euro liegen (anstelle der bisher geplanten 45 Euro)
In 2025 wird der Festpreis für Zertifikate bei 45 Euro liegen (anstelle der bisher geplanten 55 Euro)
An der geplanten Versteigerungsphase ab 2026, die in einem Preiskorridor zwischen 55 und 65 Euro stattfinden soll, ändert sich zunächst nichts.
2. Weitere Brennstoffe wie insbesondere Kohle ab 2023 in die CO2-Bepreisung einbezogen
Nach dem Ende der sogenannten Einführungsphase zum 21. Dezember 2022 gilt ab dem 1. Januar 2023 die nationale CO2-Bepreisung auch für die Verbrennung von Kohle und weiterer Brennstoffe nach Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) BEHG, die zunächst für zwei Jahre von der Bepreisung ausgenommen waren.
3. Müllverbrennung erst ab 2024 der BEHG-Systematik unterworfen
Die Berichtspflicht und die Bepreisung für Brennstoffemissionen aus der Abfallverbrennung wird um ein Jahr verschoben und demnach erst im Jahr 2024 beginnen. Ursprünglich war geplant, zur thermischen Verwertung genutzte Abfälle zusammen mit allen anderen ab 2023 neu einzubeziehenden Brennstoffen der BEHG-Systematik zu unterwerfen.
4. Überwachungsplan erst ab 2024 einzureichen
Der Referentenentwurf der Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023 bis 2030 (EBeV 2030) wurde nun vorgelegt. Die EBeV 2030 wird die EBeV 2022, die während der ersten beiden Jahre (Phase 1, Einführungsphase) des nationalen Emissionshandels galt, ersetzen. Neben den Regelungen zum Überwachungsplan selbst, der nach dem Entwurf erstmalig für das Kalenderjahr 2024 einzureichen ist, wird mit der EBeV 2030 nun der vollständige Rechtsrahmen bei der Überwachung, Ermittlung und Berichterstattung von Brennstoffemissionen geschaffen, der für die Zeit nach der Einführungsphase des Brennstoffemissionshandels in der Periode 2023 bis 2030 für die Durchführung des Brennstoffemissionshandels erforderlich ist. Für die bereits seit 2021 berichtspflichten Hauptbrennstoffe werden die bestehenden Regelungen der EBeV 2022 fortgeführt und teilweise geringfügig angepasst.
Resümee:
Sollten die bisherigen Gesetzesvorhaben und Entwürfe sich nicht mehr grundlegend ändern, steigt der Zertifikatepreis nicht zum Jahreswechsel 2022/2023, so dass zum Jahresende 2022 nicht mehr zwingend „günstigere“ Zertifikate für 2022 gekauft werden müssen.
Erfreulich ist außerdem, dass die Verpflichtung zur Erstellung eines Überwachungsplans erstmalig für das Kalenderjahr 2024 besteht und somit zunächst noch ein weiteres Jahr Zeit bleibt, um einen Überwachungsplan zu erstellen.
Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.
Quellen:
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des BEHG
Referentenentwurf EBeV 2030 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz