Neue Rechtsmeinung der WCO zu Lizenzgebühren bei Franchiseverträgen

Die WCO hat am 31. Mai 2017 die neue Advisory Opinion Nr. 4.17 zu Lizenzgebühren nach Art. 8 des GATT 1994 veröffentlicht, in dem es um die zollrechtliche Bewertung von Lizenzgebühren im Rahmen eines Franchisevertrages geht.

Das Technical Committee on Customs Valuation der WCO kommt zum Ergebnis, dass die im Rahmen eines Franchisevertrages gezahlten Lizenzgebühren nicht in den Zollwert der eingeführten Waren einzubeziehen sind.

In dem von Mexiko eingereichten Fall wurden Lizenzgebühren von einem Franchisenehmer an einen Franchisegeber für die Nutzung einer Marke und den Betrieb von Geschäften im Rahmen eines Franchisevertrages gezahlt.

Das Kommittee bezieht die Zahlung der Lizenzgebühren in diesem Fall nicht auf die eingeführten Waren. Vielmehr stünden die Zahlungen mit dem Recht der Markennutzung und dem System des Franchisegebers im Einfuhrland für die Herstellung und den Verkauf der mit dem geistigen Eigentum verbundenen Erzeugnisse im Zusammenhang. Die Meinung des Kommittees ist nicht bindend für die Zollverwaltungen, die WCO erwartet allerdings, dass diese bei der Auslegung und Anwendung des WCO-Rechts berücksichtigt werden.

Quellen:

Fachmeldung vom 31. Mai 2017 der WCO zu Advisory Opinion Nr. 4.17

Advisory Opinion 4.17 - Royalties and licence fees paid under Article 8.1 (c) of the Agreement | pdf | 141.52 kb