Neue Zusätzliche Anmerkung 1 zu Kapitel 94 in der Kombinierten Nomenklatur

Die Europäische Kommission hat mit Wirkung vom 29. November 2016 in Kapitel 94 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eine neue Zusätzliche Anmerkung 1 angefügt.

Die neue Anmerkung lautet:

„1. Im Sinne der Position 9404 umfasst die Formulierung ‚gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art‘ Material jeder Dicke.“

Zur KN-Position 9404 gehören Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen.

Da unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung der Formulierung „gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art“ im Wortlaut der KN-Position 9404 bestanden, hat die Kommission zur Klarstellung diese neue Zusätzliche Anmerkung in die KN aufgenommen.

Quelle:

ABl. EU L 301 vom 9. November 2016, S. 5, Durchführungsverordnung (EU) 2016/1956 der Kommission vom 4. November 2016 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif C/2016/7206