Neue Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums, Grenzaufsicht
Im Bundesgesetzblatt vom 28. August 2014 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine neue "Verordnung über die Ausdehnung des grenznahen Raums und die der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete" veröffentlicht.
Die Verordnung definiert den grenznahen Raum, in dem Zollbedienstete Grundstücke (mit Ausnahme von Gebäuden) betreten und befahren dürfen, um die zollamtliche Überwachung sicherzustellen (§ 14 ZollVG).
Die entsprechenden Gebiete, die diesem grenznahen Raum unterliegen, definiert die neue Verordnung wie folgt:
- die in der Anlage 2 bezeichneten, von außerhalb der Zollgrenze der Gemeinschaft zugänglichen Binnengewässer, ihre Inseln und Ufergelände;
- die um die Freizonen des Kontrolltyps I (§ 1 Absatz 1 Satz 1 des Zollverwaltungsgesetzes) gelegenen Bereiche;
- die nach § 2 Absatz 4 Satz 2 des Zollverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 der Zollverordnung bekanntgegebenen Zollflugplätze;
- alle übrigen Flugplätze im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze).
Die Verordnung ist am 29. August 2014 in Kraft getreten und ersetzt die bis dahin gültige Verordnung aus dem Jahr 1993.
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