Neue Registrierungspflicht von (EEG) Stromerzeugungsanlagen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine neue Registrierungspflicht für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und Grubengas ab dem 1. August 2014 eingeführt.

Grundlage hierfür bildet die neue „Verordnung über ein Register für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas (Anlagenregisterverordnung – AnlRegV)“ vom 1. August 2014.

Die Registrierungspflicht trifft einerseits Neuanlagen, also (genehmigungsbedürftige) Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 errichtet werden (§§ 3, 4 AnlRegV), und andererseits Bestandsanlagen, die vor dem 1. August in Betrieb genommen worden sind, aber nach dem 31. Juli 2014 wesentliche Veränderungen erfahren haben (§ 6 AnlRegV).

Was unter „Anlagen“ bzw. „genehmigungsbedürftige Anlagen“ zu verstehen ist, wird in § 2 AnlRegV definiert:

>>Im Sinne dieser Verordnung ist

1. „ Anlage“ eine Anlage im Sinne des § 5 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes…

2. „genehmigungsbedürftige Anlage“ eine Anlage, deren Betrieb einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes… oder einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedarf.<<

Quelle:
BGBl. Teil I Nr. 37 2014 vom 4. August 2014 S. 1320