Neue Regelungen für Direktinvestitionen durch Unionsfremde

Im Außenwirtschaftsrecht wurden bereits in 2020 neue Regelungen zur Prüfung von Direktinvestitionen durch Unionsfremde aufgenommen, um die sicherheitspolitischen Belange der Bundesrepublik Deutschland zu schützen (1. AWG-Novelle).

Mit der nun im Bundesanzeiger veröffentlichten Siebzehnten Änderungsverordnung wird nunmehr die AWV auf Grundlage der übrigen durch die 1. AWG-Novelle geänderten gesetzlichen Vorschriften angepasst.

Überdies werden weitere Inhalte der EU-Screening-Verordnung im deutschen Investitionsprüfungsrecht nachvollzogen, soweit dafür keine weiteren gesetzlichen Anpassungen erforderlich sind.Dazu zählt die Anpassung der Fallgruppen besonders prüfrelevanter Unternehmen (bislangin § 55 Absatz 1 Satz 2 AWV geregelt) aufgrund des Artikels 4 Absatz 1 der EU-Screening-Verordnung. Die Ausweitung der Meldepflichten stellt sicher, dass potentiell sicherheitskritische Erwerbsfälle einer angemessenen Prüfung unterzogen werden können.

Weitere Änderungen leiten sich aus den Erfahrungen der behördlichen Prüfpraxis derletzten Jahre ab: Teils wird die geltende Rechtslage klargestellt, teils sektorübergreifendeund sektorspezifische Prüfung vereinheitlicht und teils werden Regelungslücken geschlossen,um die Effektivität der Investitionsprüfung zu stärken.

Auf diese Neuregelungen, die am 1. Mai 2021 in Kraft getreten sind, wird im Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2021 vom 27. April 2021 hingewiesen.

Für Fragen zum Außenwirtschaftsrecht steht Ihnen RA Kay Höft gerne zur Verfügung.

Quellen:

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. April 2021, BAnz AT 30.04.2021 V1 Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2021 vom 27. April 2021 zur Erläuterung der Siebzehnten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 27. April 2021, BAnz AT 30.04.2021 B2

Siehe auch die Fachmeldung vom 29. Oktober 2020 der Zollkanzlei Peterka: Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung und Runderlass Nr. 4/2020