Neue Einreihungsverordnungen zu Waren mit Gewinde

Im Amtsblatt der EU vom 14. November 2014 (Nr. L 329) sind drei Einreihungsverordnungen veröffentlicht worden, die sich mit Waren mit Gewinden beschäftigen. Sie legen damit für diese Waren fest, in welche Zolltarifnummer (KN-Code) sie einzureihen sind.

Die Problematik bei der Einreihung von solchen Waren mit Gewinde besteht darin, dass der Zolltarif (die Kombinierte Nomenklatur) eine besondere Einreihungsvorschrift für sog. Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit vorsieht (vgl. Anmerkung 2a zu Abschnitt XV). Solche Teile, wozu Schrauben und ähnliche Waren gehören, werden nämlich in die Tarifnummer des Stoffes eingereiht, woraus sie bestehen und gerade nicht als Teil der Ware, wofür sie ggf. verwendet werden soll. Hier kommt also der wichtige Einreihungsgrundsatz stoffliche (objektive) Beschaffenheit vor Verwendung zum Tragen.

Nichtsdestotrotz haben zwei Einreihungsverordnungen nun explizit bestimmte Waren mit Gewinde diese nicht als Schraube im Sinne des Tarifs angesehen, da sie nicht in vollem Umfang einer Schraube entsprechen (bspw. aufgrund eines kanülierten Schafts). Interessant hierbei ist, dass trotz der Warenbezeichnung Schraube (siehe DVO Nr. 1214/2014) dies nicht automatisch zur Einreihung als solche geführt hat, sondern zur Einreihung in die Position 9021 KN als Ware zur Behandlung von Knochenbrüchen.

Folgende Einreihungsverordnungen wurden dazu erlassen:

Daneben sind im selben Amtsblatt noch drei weitere Einreihungsverordnungen für andere Waren veröffnetlicht worden (Sonnenkollektor, Set-Top-Box und elektrische Filter).

Tipp: Die Erheblichkeit der Einreihungsfrage liegt auf der Hand. Liegen aktuell noch Zollsätze auf Schrauben aus unedlen Metallen (bspw. aus Titan der UPos. 8108 9090 99 mit 7%!), so sind die Waren des Kap. 90 KN i.d.R. zollfrei (bspw. UPos. 9021 1090 KN). Daher sollten Importeure solcher Waren ihren Artikelstamm durchforsten, um ggf. die Einreihung zu ändern. Abzusichern wäre dies mit einer verbindlichen Zolltarifauskunft. Auch ist dann eine Erstattung auch für vergangene Einfuhren denkbar. Die Zollkanzlei unterstützt Sie hierbei gern, sprechen Sie uns an!

Quelle:
ABL. EU L 329 vom 14. November 2014 Seite 3 ff.