Neue Durchführungsverordnung zur Anwendung des UZK mittels elektronischer Datenverarbeitung

Die Kommission setzt Art. 6 Abs. 1 UZK schrittweise um, wonach der Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erfolgen soll. Einer dieser Schritte ist die nun erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2019/1026 vom 21. Juni 2019.

Der elektronische Informationsaustausch soll insbesondere bzgl. Anmeldungen, Anträgen und Entscheidungen möglich sein. Die nun erlassene Durchführungsverordnung gilt hierbei für die folgenden Bereiche:

  • Zollentscheidungssystem,
  • System für einheitliches Nutzermanagement und digitale Signatur,
  • Europäisches System für verbindlichen Zolltarifauskünfte (EvZTA),
  • System zur Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI) sowie
  • System der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO).

Sie stellt jedoch zunächst lediglich den rechtlichen Rahmen her; die tatsächliche Umsetzung für die Nutzer wird den Mitgliedstaaten überlassen.

Quelle:

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1026 der Kommission vom 21. Juni 2019 über technische Modalitäten für die Entwicklung, Wartung und Nutzung elektronischer Systeme für den Austausch von Informationen und für die Speicherung dieser Informationen gemäß dem Zollkodex der Union, ABl. EU L 167, S. 3 vom 24. Juni 2019