Neue Dienstvorschrift zur thermischen Abfall- und Abluftbehandlung
Das BMF hat mit den E-VSF-Nachrichten N 39 2014 Nr. 179 vom 24. September 2014 eine neue Dienstvorschrift zu § 51 Abs. 1 Nummer 2 des EnergieStG veröffentlicht, die die Steuerentlastung für die thermische Abfall- und Abluftbehandlung betrifft.
In der Dienstvorschrift werden die Begriffe Abfall, Abluft und thermische Behandlung eingehend erläutert , eine Abgrenzung dieser zu anderen Verwendungszwecken vorgenommen und schließlich auch eine Prozessbetrachtung unter Einbindung einer thermischen Behandlung vorgenommen. Zugleich werden eine Vielzahl bisheriger BMF-Erlasse und OFD-/BFD-Verfügungen aufgehoben.
Im Kern betrachtet das BMF die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 EnergieStG als eine Entlastung für eine Verwendung von Energieerzeugnissen zu zweierlei Zwecken. Damit sieht es für diese Fälle die Nichtsteuerbarkeit nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b), 2. Anstrich der EnergieStRL (2003/96/EG) als gegeben an.
Die neue Dienstvorschrift wird unter der Kennung V 82 45-11 in die Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) aufgenommen.
Quelle:
E-VSF-Nachrichten N 39 2014 Nr. 179 vom 24. September 2014