Nationaler Emissionshandel: Neuer Leitfaden für die Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen ab 2023 erschienen
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat ihren aktualisierten Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nationalen Emissionshandelssystem für den Zeitraum 2023 bis 2030 veröffentlicht.
Die erneute Überarbeitung und Ergänzung des Leitfadens enthält zahlreiche neue Informationen für die Erfüllung der umfangreichen Compliance-Pflichten im nationalen Emissionshandelssystem (nEHS).
Anwendungsbereich und Emissionsermittlung 2023 bis 2030
Mit dem 2. Gesetz zur Änderung des BEHG, das am 16. November 2022 in Kraft getreten ist, wurden wesentliche Konkretisierungen und Ergänzungen hinsichtlich des Anwendungsbereichs des nationalen Emissionshandelssystems für den Zeitraum ab 2023 vorgenommen. Die Anforderungen an die Ermittlung der Brennstoffemissionen und die Berichterstattung sind nun in der Verordnung über die Emissionsberichterstattung nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz für die Jahre 2023-2030 (EBeV 2030) geregelt.
Neue Inhalte des Leitfadens
Der aktualisierte Leitfaden erläutert den geltenden Anwendungsbereich und die Berichtspflichten nach dem BEHG sowie die in der EBeV 2030 enthaltenen Regelungen zur Emissionsüberwachung und -berichterstattung für die Jahre 2023 bis 2030. Wesentliche Unterschiede zur Startphase 2021 und 2022 und dem alten Leitfaden stellen u. a. die Verifizierung der Emissionsberichte durch Prüfstellen, die weiteren zu berücksichtigen Brennstoffe und die Methoden zur Ermittlung der Brennstoffemissionen sowie das Verfahren zur Erstellung und Genehmigung der Überwachungspläne dar.
Umgang mit nachträglichen Korrekturen bei der Energiesteuer
Die Hinweise zum Umgang mit steuerrechtlichen Korrekturen bei der Energiesteuer und damit verbundenen Korrekturen im Emissionsbericht sind hingegen zur Vorversion des Leitfadens nicht erweitert worden. Die eigentlich notwendige Reaktion auf die bei der Informationsveranstaltung der DEHSt zu den Überwachungsplänen am 04. Juli 2023 umfangreich hierzu gestellten Fragen ist damit leider ausgeblieben. Die Thematik kann vor dem Hintergrund eines z. B. über einen längeren Zeitraum laufenden Einspruchs- oder Klageverfahrens bei der Energiesteuer mit erheblichen formalen (Folge-)Problemen sowie unter Umständen auch massiver Rechtsunsicherheit bei den BEHG-Verantwortlichen einhergehen.
Kann nämlich eine steuerliche Korrektur nicht mehr rechtzeitig bis zur Frist (31. Juli des Folgejahres), zu der der Emissionsbericht einzureichen ist, berücksichtigt werden oder werden Fehler bei der Ermittlung der Brennstoffemissionen aus anderen Gründen bekannt, so ist ein korrigierter Emissionsbericht durch den BEHG-Verantwortlichen einzureichen. Andernfalls schätzt die DEHSt die Brennstoffemissionsmenge. Es gilt dabei das Prinzip der Jahrestreue in der Emissionsberichterstattung, das heißt, Emissionen sind für das Kalenderjahr zu berichten, in dem die Brennstoffe in Verkehr gebracht wurden. Für nachträglich geänderte Emissionsberichte aufgrund von Korrekturen gilt dieses Prinzip gleichermaßen. Für die Nachabgabe können grundsätzlich Emissionszertifikate mit der Jahreskennung des jeweiligen Berichtsjahres oder der Folgejahre genutzt werden.
Reduziert sich hingegen die ermittelte Menge der Brennstoffemissionen durch die Korrektur des Emissionsberichts, so können, wenn noch keine Abgabe für das betreffende Berichtsjahr bis zum 30. September des Folgejahres vorgenommen wurde, Zertifikate in reduziertem Umfang abgegeben werden. Ist die Abgabe für das Berichtsjahr bereits erfolgt, darf für diese Überabgabe an Zertifikaten keine Verrechnung mit der Abgabeverpflichtung in darauffolgenden Folgejahren vorgenommen werden. Eine Rückgabe oder Erstattung von Zertifikaten bzw. Kosten hierfür ist gesetzlich allerdings (derzeit noch) nicht vorgesehen.
Einreichung des Überwachungsplans 2024 bei der DEHSt
Der Überwachungsplan ist zukünftig die Basis des jährlich einzureichenden Emissionsberichts. Er soll eine vollständige und transparente Dokumentation der Überwachungsmethoden für die von den BEHG-Verantwortlichen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe umfassen.
Ein Überwachungsplan ist erstmalig für das Kalenderjahr 2024 zum 31. Oktober 2023 einzureichen. BEHG-Verantwortliche, die innerhalb des Zeitraums 2024 bis 2030 erstmalig den Pflichten des BEHG unterliegen, müssen unverzüglich nach Aufnahme ihrer gewerblichen Tätigkeit einen Überwachungsplan einreichen. Weitere Informationen zu Überwachungsplänen enthält der aktualisierte Leitfaden der DEHSt.
Aktueller Hinweis für die Praxis
Bis spätestens zum 30. September 2023 sind die benötigten Emissionszertifikate (nEZ) für das Berichtsjahr 2022 zu beschaffen und durch eine Transaktion (Abgabetransaktion) abzugeben. Weil der 30. September dieses Jahr auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist bis Montag, 02. Oktober 2023, 24:00 Uhr.
Wir empfehlen, dass Sie Ihren Compliance-Status im nEHS-Register kontrollieren. In Ihrem Konto wird Ihnen im nEHS-Register unter dem Menüpunkt „Konten und neue Transaktionen“ der aktuelle Compliance-Status Ihres Kontos angezeigt. Der voraussichtlich letzte Verkaufstermin von nEZ mit der Jahreskennung 2022 unter Berücksichtigung der 10-%-Nachkaufsregel ist im Übrigen Donnerstag der 21. September 2023.
Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.
Quelle:
https://www.dehst.de/SharedDocs/termine/DE/Fristen/nEHS-31-10-ueberwachungsplan.html?nn=438648