Nationaler Emissionshandel: Aktuelle Pflichten und Fristen für Verantwortliche nach dem BEHG

In der zweiten Jahreshälfte 2023 stehen für Verantwortliche im nationalen Emissionshandel nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) wieder mehrere Pflichten und Fristen an.

Neben den Pflichten bezüglich Emissionsbericht und Zertifikateerwerb sowie -abgabe für das Berichtsjahr 2022 ist als neue Pflicht betreffend die Emissionen ab 2024 der Überwachungsplan hinzugekommen.

Emissionsbericht bis 31. Juli 2023

Der Emissionsbericht für das Berichtsjahr 2022 ist von den Verantwortlichen im nationalen Emissionshandel (nEHS) bis zum 31. Juli 2023 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einzureichen. Dies erfolgt wie schon im Vorjahr über die sog. DEHSt-Plattform. Der Bericht muss hierbei mit einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) versehen werden. Ebenfalls zum 31. Juli 2023 hat die Eintragung der Brennstoffemissionen 2022 im Compliance-Konto der nEHS-Verantwortlichen zu erfolgen. Dies ist im sog. nEHS-Register vorzunehmen, wo auch bis zum 31. Juli eine Bestätigung der Kontoangaben zu erfolgen hat.

Erwerb und Abgabe von nEHS-Zertifikaten bis 30. September 2023

Der Erwerb und die Abgabe der nach der Berichterstattung benötigten nEHS-Zertifikate mit den Jahreskennungen 2022 oder 2023 (beides 30,00 Euro) ist zur Compliance-Erfüllung für 2022 bis spätestens zum 30. September 2023 vorzunehmen. Die Abgabe der Zertifikate erfolgt über das Compliance-Konto des Verantwortlichen im nEHS-Register in Höhe der Werte des Emissionsberichts.

Überwachungsplan bis 31. Oktober 2023 (NEU)

Für die Emissionen ab 2024 wird zudem ein genehmigter Überwachungsplan erforderlich sein. Der Überwachungsplan soll dabei die Grundlage für zukünftige Emissionsberichte darstellen. In den ersten beiden Berichtsjahren war der Überwachungsplan noch entbehrlich. Die neue Frist wurde jüngst von der DEHSt bekanntgegeben und endet zum 31. Oktober 2023. Die DEHSt hat hierzu bereits eine erste Informationsveranstaltung durchgeführt und eine Aktualisierung bzw. Erweiterung des Leitfadens um das Thema „Überwachungsplan“ angekündigt. Überwachungspläne können nicht direkt auf der DEHSt-Plattform, sondern müssen zukünftig in den elektronischen Vorlagen der DEHSt – dem sog. Formular-Management-System (FMS) – erstellt werden.

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.

Quelle:

DEHSt, Veranstaltung zum Überwachungsplan am 04. Juli 2023