Nachweis der umsatzsteuerfreien Ausfuhrlieferung mittels Ausgangsvermerk

Das BMF hat mit seinem Schreiben vom 23. Januar 2015 seine Regelungen hinsichtlich der Anerkennung des zollrechtlichen Ausgangsvermerks als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke überarbeitet.

Das BMF unterscheidet hierbei zwischen verschiedenen zollrechtlichen Ausfuhrkonstellationen und beurteilt diese für den umsatzsteuerrechtlichen Ausfuhrnachweis:

  1. Ausgangsvermerk aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Artikel 285a Abs. 1a ZK-DVO
  2. Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Artikel 787 Abs. 2 ZK-DVO
  3. Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Artikel 795 ZKDVO
  4. Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung - Korrektur für die Außenhandelsstatistik
  5. Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Carnet ATA ohne Wiedereinfuhr nach Artikel 798 ZK-DVO

Bis auf die Konstellation unter Ziffer 5 werden alle zollrechtlichen Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweise der Ausfuhrlieferung anerkannt.

Zugleich wurde mit dem BMF-Schreiben auch der Umsatzsteuer-Anwendungserlass durch Anfügung des neuen Abschnittes 6.7a überarbeitet.

Quelle:
BMF-Schreiben vom 23. Januar 2015 - IV D 3 -S 7134/07/10003-02 (DOK 2015/0056853)