Mitteilung der deutschen Zollverwaltung für AEO zur Empfängerüberprüfung

Die deutsche Zollverwaltung teilt auf ihrer Internetseite mit, dass AEO-Antragsteller oder Inhaber eines solchen Zertifikates Maßnahmen zur Identifizierung ihrer Handelspartner zu treffen haben. Neu ist nunmehr, dass ab sofort auch die Namensliste aus der Afghanistan-Verordnung hierbei anzuwenden ist.

Die Zollverwaltung führt aus: Hierzu ist nachvollziehbar darzulegen, dass die Handelspartner und Beschäftigten anhand der Namenslisten der Verordnungen (EG) Nummern 2580/2001 und 881/2002 (sogenannte Terrorismusverordnungen) überprüft werden. Zusätzlich ist ab sofort die Verordnung (EG) Nr. 753/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan in diese Prüfung mit einzubeziehen.

Quelle: Fachmeldung "Überprüfung der Namensliste in der Verordnung (EG) Nr. 753/2011" vom 24. Juni 2014