Kirgisische Republik kommt in den Genuss der APS+ - Vergünstigungen

Mit der Veröffentlichung der VO (EU) 2016/79 vom 25. November 2015 im Amtsblatt der EU L 17 vom 26. Januar 2016 kommt die Kirgisische Republik nunmehr in den Genuss der Vergünstigungen nach dem APS+.

In den Genuss der Begüsntigung nach dem APS+ kommen Länder, die die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b des APS [VO (EU) Nr. 978/2012] erfüllen. Dies wurde nun für die Kirgisische Republik festgestellt.

Die begünstigten Waren, für die das APS+ gilt, sind im Anhang IX des APS gelistet, wobei die Wertzollsätze ausgesetzt werden (Art. 11, 12 des APS).

Die Verordnung tritt am 27. Januar 2016 in Kraft.

Quelle:

ABl. EU L 17 vom 26. Januar 2016, Seite 1, VO (EU) 2016/79

APS, VO (EU) Nr. 978/2012, konsolidierte Fassung vom 1. Januar 2016