Keine Besteuerung von Rekuperationsstrom

Die Zollverwaltung hat klargestellt, dass Rekuperationsstrom nicht der Stromsteuer unterliegt.

Der in - mit Strom betriebenen - technischen Anlagen zurückgewonnene Strom (Rekuperationsstrom) unterliegt demnach dann nicht der Stromsteuer, soweit dieser innerhalb der Kundenanlage des Betreibers entnommen bzw. verbraucht wird.

Bei dem ursprünglich zum Betrieb dieser Anlagen entnommenen Strom handele es sich grundsätzlich nicht um Strom zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG.

Quelle:

Fachmeldung vom 12. Mai 2021 Stromsteuerrechtliche Behandlung von Rekuperationsstrom