Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat keinen vorläufiger Rechtsschutz gegen die Kernbrennstoffsteuer gewährt wie er in seiner Pressemitteilung vom 23. Dezember 2014 bekannt gab.

Mit dem Beschluss des BFH vom 25. November 2014 (Az. VII B 65/14) hat es einem Kernkraftbetreiber die Aussetzung der Vollziehung einer Steueranmeldung abgelehnt, die ihm zuvor noch durch das Finanzgericht Hamburg gewährt worden war.

Der BFH hat die Frage nach der Steuerart der Kernbrennstoffsteuer, der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Unionsrechtskonformität ausdrücklich offengelassen. Weiter heißt es in der Pressemitteilung des BFH: Ausschlaggebend für seine Entscheidung war vielmehr die Erwägung, dass eine Aufhebung der Vollziehung in ihren praktischen Auswirkungen dem zeitweiligen Außerkraftsetzen des Kernbrennstoffsteuergesetzes gleichkäme. Dies könne nach der Rechtsprechung des BVerfG nur unter Beachtung strenger Voraussetzungen geschehen, die im Streitfall nicht vorlägen. Gegenüber dem Interesse der Kraftwerksbetreiber, die Steuer vorläufig nicht zahlen zu müssen, sei dem Geltungsanspruch des Gesetzes der Vorrang einzuräumen. Darüber hinaus sei das Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung zu berücksichtigen. Im Fall der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würden dem Bundeshaushalt zumindest zeitweise jährlich ca. 1,3 Mrd. € entzogen.

Quellen:

BFH Beschluss vom 25. November 2014, Az. VII 65/14

BFH Pressemitteilung vom 23. Dezember 2014