Informationen zum Anwendungsbereich des rollierenden Verfahrens
Die Zollverwaltung hat ein neues Informationsschreiben zum Anwendungsbereich des rollierenden Verfahrens für Versorger sowie für Erdgaslieferer herausgegeben.
Das Schreiben datiert vom 8. Mai 2019 und wurde von der Generalzolldirektion (GZD) - Direktion IV herausgegeben. Grund für das Schreiben seien Umsetzungsfragen im Hinblick auf die neuen Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit dem rollierenden Abrechnungsverfahren. Die GZD geht insbesondere darauf ein, wann Ablesezeiträume enden, damit diese richtig in der (Jahres-) Steueranmeldung erfasst werden.
Folgende Inhalte hat das Informationsschreiben:
I. Einführung
II. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von § 8 Abs. 4a StromStG
III. Ablesezeiträume
IV. Umfang von § 8 Abs. 4a StromStG
V. Vorgaben der GoBD und systematischer Hintergrund der Aufzeichnungen
VI. In der Jahressteueranmeldung bis zum 31. Mai anzumeldende Strommengen
VII. Unternehmen mit abweichendem Geschäftsjahr
Die Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem u.a. Schreiben. Für Fragen zum Strom- und zum EnergieStR wenden Sie sich gern an RA Thomas Peterka.
Quelle:
GZD-Schreiben vom 8. Mai 2019 Anwendungsbereich des § 39 Abs. 7 EnergieStG bzw. des § 8 Abs. 4a StromStG