Freihandelsabkommen mit Neuseeland tritt am 01. Mai 2024 in Kraft
Das ratifizierte Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland wird am 1. Mai 2024 in Kraft treten.
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland wird (neben weiteren Aspekten des Abkommens z.B. im Dienstleistungssektor) dazu führen, dass Zölle auf Exporte aus der EU nach Neuseeland (und anders herum) schrittweise abgeschafft werden. Wie andere Präferenzabkommen auch basiert das Abkommen zwischen der EU und Neuseeland darauf, dass Waren ihren Ursprung nach den Regelungen des Abkommens erlangt haben müssen, um begünstigt in die EU oder nach Neuseeland importiert werden zu können. Die Zollpräferenzbehandlung wird nach dem Abkommen auf eine vom Ausführer ausgestellte Erklärung zum Ursprung, welche die Ursprungseigenschaft
des Erzeugnisses belegt, oder auf die die Gewissheit des Einführers hin, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, gewährt.
Die Zollverwaltung hat dazu die entsprechenden Unterlagencodierungen für ATLAS mit der Info 0603/24 veröffentlicht:
- U 120 Erklärung zum Ursprung (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.18 Absatz 4 Buchstabe a des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland) oder
- U 121 Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 3.18 Absatz 4 Buchstabe b des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland) oder
- U 122 Gewissheit des Einführers (Artikel 3.16 Absatz 2 Buchstabe b des Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland.
Die ermäßigten Abgabensätze können mit einem dreistelligen Begünstigungscode, der mit der Ziffer „3“ beginnt, beantragt werden. Der Nachweis der Direktbeförderung entfällt (Unterlagencodierung 7HHF). Des Weiteren sind im o.g. Abkommen beim Gewähren von ermäßigten Abgabensätzen im Post- und Reiseverkehr Vereinfachungen vorgesehen, die mit der TARIC-Unterlagencodierung Y 119 (Verzicht auf den Präferenzursprungsnachweis im Rahmen der Präferenzhandelsregelungen der EU) angemeldet werden können.
Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Andreas Clouth, gerne zur Verfügung.
Quelle:
ABl. EU L, 2024/866, 25.3.2024, Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland
Fachmeldung vom 10. April 2024 der Zollverwaltung
ATLAS INfo 0603/24 vom 19. April 2024