Hafendiesel: beihilferechtliche Freistellungsanzeige verlängert

Die am 30. Juni 2024 auslaufene Freistellungsanzeige für die Steuerbegünstigung nach § 3a Energiesteuergesetz wurde bis zum 30. Juni 2027 verlängert.

Mit der neuen Freistellungsanzeige (SA.114826) kann die Steuerbegünstigung auch weiterhin bis zum 30. Juni 2027 gewährt werden.

Hintergrund:

Arbeitsmaschinen und Fahrzeuge, die ausschließlich dem Güterumschlag in Seehäfen dienen, gelten gem. § 3a EnergieStG als "sonstige begünstigte Anlagen". Für die in diesen Anlagen verwendeten Energieerzeugnisse können daher die ermäßigten Steuersätze des § 2 Abs. 3 EnergieStG angewendet werden. Die Gewährung dieser Steuersätze ist jedoch von einer beihilfrechtlichen Freistellungsanzeige nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) abhängig, die von der Bundesrepublik bei der Europäischen Kommission eingereicht werden muss.

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Andreas Clouth, gerne zur Verfügung.

Quelle:

https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2024/vst_energie_verlaengerung_beihilfe_freistell_hafendiesel_1.html