Gesetzentwurf zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht
Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Gesetzentwurf (Referentenentwurf) zur Modernisierung und zum Bürokratierabbau im Strom- und Energiesteuerrecht veröffentlicht. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Das Strom- und Energiesteuergesetz (sowie die entsprechenden Durchführungsverordnungen) sollen nach dem veröffentlichten Referentenentwurf modernisiert und zum Bürokratie im Strom- und Energiesteuerrecht abgebaut werden. Darüber hinaus soll es Anpassungen in Bezug auf aktuelle (technische) Entwicklungen geben. Im Einzelnen hat der Gesetzentwurf folgende Schwerpunkte:
Elektromobilität
- Die sog. Letztverbraucherfiktion aus dem Energiewirtschaftsrecht soll - der stromsteuerrechtlichen Systematik entsprechend- auf das Stromsteuerrecht übertragen werden. Damit sollen bestimmte Vorgänge/Lieferungen, die innerhalb der Ladesäule stattfinden, vereinfacht werden.
- Das bidirektionale Laden soll Einzug in die Regelungen des Stromsteuerrechtshalten und entsprechende Vorgaben hierfür geschaffen werden. Dadurch soll verhindert werden, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen (beim Rückspeisen von Strom) zum Versorger und Steuerschuldner werden. Bürokratischer Aufwand soll dadruch verringert werden.
Photovoltaikanlagen
- Die sogenannte (virtuelle) Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung an unterschiedlichen Standorten wird aufgehoben. Diese sorgt bislang dafür, dass die Nennleistungen mehrer Anlagen an unterchiedlichen Standorten, die durch einen einheitlichen Direktvermarkter zentral gesteuert werden, zusammengerechnet werden müssen. Durch einen neuen auf einen Standort bezogenen Anlagenbegriff wird das künftig nicht mehr erforderlich sein.
- Bstimmte Anzeige- und Berichtspflichten werden verringert (z. B. in Mieterstromkonstellationen). Betroffen sind hier insbesondere die sog. "eingeschränkten" Versorger
Sonstige Änderungen
- Auch im Bereich der Stromspeicher sollen Regelungen vereinfacht und neu definiert werden. Das Ziel soll sein, Mehrfachbesteuerungen für ein- und ausgespeisten Strom so zu vermeiden.
- Bestimmte Regelungen im Strom- und Energiesteuerbereich werden an die EU-rechtlichen Vorgaben angepasst, insbesondere in Bezug auf Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas (wir berichteten).
- Für die Steuerentlastung nach § 9b StromStG soll es künftig eine Online-Antragspflicht geben, um eine vereinfachte Antragstellung und erstmals auch eine weitgehend automatisierte Bearbeitung von Anträgen ab 2025 zu ermöglichen.
Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Andreas Clouth, gerne zur Verfügung.
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