Geplante Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV)

Durch die Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) soll die Meldeschwelle für erhaltene Einzelbeihilfen in 2023 von bislang 200.000 EUR auf 100.000 EUR gesenkt werden.

Am 5. Oktober 2023 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) der Referentenentwurf der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung, der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (Bearbeitungsstand 15. September 2023) veröffentlicht. Der Referentenentwurf sieht dabei eine Änderung der Vorschriften zu den sog. Meldeschwellen vor. Bislang lag die Schwelle zur Meldepflicht für erhaltene Einzelbeihilfen bei 200.000 EUR.

Herabsetzen der Meldeschwelle auf 100.000 EUR

Der ergänzte § 3 Absatz 1 Satz 2 der EnSTransV soll schon mit Wirkung zum 1. Januar 2023 durch seine neue Nummer 2 sicherstellen, dass für alle Begünstigten bereits ab dem Kalenderjahr 2023 die neue Meldeschwelle von 100 000 Euro je Einzelbeihilfe einzuhalten ist, sofern diese Beihilfen auf der Grundlage der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020 oder der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 gewährt werden.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 soll § 3 Absatz 1 EnSTransV dann ein weiteres Mal neu gefasst werden. Durch seine neue Nummer 3 soll dann sichergestellt werden, dass für alle übrigen Begünstigten, d. h. außerhalb von Beihilfen für in der landwirtschaftlichen Primärproduktion beziehungswiese in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die neue Meldeschwelle von 100 000 Euro je Einzelbeihilfe einzuhalten ist. Dies gilt dann unabhängig davon, ob diese Beihilfen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014 – 2020 oder der Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 gewährt werden. Zudem sollen dann auch die Schwellen für in der landwirtschaftlichen Primärproduktion beziehungswiese in der Fischerei und Aquakultur tätigen Begünstigten im Falle von Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 auf 10 000 Euro je Einzelbeihilfe abgesenkt werden.

Hintergrund

Nach den beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Union müssen umfassende Informationen zur Gewährung von staatlichen Beihilfen auf einer Beihilfe-Website veröffentlicht werden, sofern die unionsrechtlich vorgegebene Meldeschwelle je Einzelbeihilfe überschritten wurde. Im nationalen Recht wurde zur Sicherstellung der Einhaltung der beihilferechtlichen Transparenzvorgaben im Bereich der Energie- und Stromsteuer die Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung erlassen.

Mit der Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung, der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung werden unionsrechtliche Vorgaben nachvollzogen. Daneben werden in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung redaktionelle Korrekturen vorgenommen.

Hinweis für die Praxis

Die neuen Meldeschwellen treten rückwirkend in Kraft und sind bereits auf erhaltene Einzelbeihilfen im Kalenderjahr 2023 anzuwenden. Sie betreffen damit die Meldung zum 30. Juni 2024 für das Kalenderjahr 2023 im neuen Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls (BuG).

Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen der Verfasser dieser Meldung, Rechtsanwalt Stefan Ulrich, gerne zur Verfügung.

Quelle:

https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2023-10-05-EnSTransV-EnergieStV-StromStV/0-Gesetz.html