Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Am 16. Oktober 2015 ist die Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Zugleich hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/2015 am selben Tag im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Änderung der AWV betrifft den § 76 Absatz 13 und den § 77 Absatz 3. Sie dient der Umsetzung einer neuen Ausnahmevorschrift zum EU-Waffenembargo gegen Russland (Beschluss (GASP) 2015/1764 des Rates vom 1. Oktober 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren; ABl. L 257 vom 2.10.2015, S. 42), mit der Lieferungen spezieller Treibstoffe ermöglicht werden, die für Raumfahrtprogramme der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten erforderlich sind.

Nach Ansicht des Rates der Europäischen Union sollte die europäische Raumfahrtindustrie von den restriktiven Maßnahmen gegen Russland nicht berührt werden. Er hat daher beschlossen, dass bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf bestimmte in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union genannte energetische Materialien, die zur Verwendung für Trägersysteme, die von Startorganisationen der Mitgliedstaaten oder in Mitgliedstaaten ansässigen Startorganisationen betrieben werden, zur Verwendung für Starts im Rahmen von Raumfahrtprogrammen der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Weltraumorganisation oder zur Betankung von Satelliten durch in Mitgliedstaaten ansässige Satellitenhersteller erforderlich sind, zulässig sind.

Die Änderung ist seit dem 17. Oktober 2015 in Kraft.

Weitere Einzelheiten entnehmem Sie bitte unmittelbar der Änderungsverordnung im u.a. Link.
Quellen:
Fünfte Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 13. Oktober 2015, BAnz AT 16.10.2015 V1
Runderlass Außenwirtschaft Nr. 3/2015 BAnz AT 16.10.2015 B1