Finanzgericht Düsseldorf weist Klage gegen Einreihung von Iopamidol ab

Mit Urteil vom 08. September 2017, Az.: 4 K 628/16 Z, hat das FG Düsseldorf über eine Einreihungsklage bzgl. des Kontrastmittels Iopamidol entschieden, dass dieses in die Unterpos. 2924 29 98 KN einzureihen ist.

Zur Begründung führt das FG Düsseldorf aus, dass es bzgl. der für die Einreihung bestimmter pharmazeutischer Produkte ggf. maßgeblichen CAS Nr. (Chemical Abstracts Service Registry Number) auf die Beachtung der jeweils aktuellen Rechtslage ankommt. Denn die Vereinbarung über die Zollfreiheit von pharmazeutischen Erzeugnissen beruht auf einer nicht bindenden Übereinkunft der wichtigsten Herstellerländer, um ihre Zollbelastungen im Rahmen der Welthandelsorganisation für gewisse pharmazeutische Erzeugnisse auf Null zu reduzieren. Diese Vereinbarung sieht wegen der ständigen Neuentwicklung pharmazeutischer Erzeugnisse regelmäßige Überprüfungen der von der Zollfreiheit betroffenen Erzeugnisse vor. Im Rahmen dieses Verfahrens obliegt es der Kommission, etwaige Neuentwicklungen oder Fehleinschätzungen in der Vergangenheit durch die Änderung bestehender Rechtsakte zu berücksichtigen oder zu berichtigen.

Das FG Düsseldorf trat in dieser Entscheidung auch der Ansicht der Klägerin entgegen, wonach eine Zollfreiheit daraus folge, dass eine unterschiedliche Behandlung von Iopamidol der CAS-Nr. 62883-00-5 bzw. 60208-45-9 und Iopamidol der CAS Nr. 60166-93-0 gegen Art. 20 EU-Grundrechtecharta verstoßen solle: Die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung muss dem FG Düsseldorf zufolge mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, was bedeutet, dass sich niemand mit Erfolg zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann.

Quelle: Urteil des FG Düsseldorf v. 8. September 2017, Az.: 4 K 628/16 Z