FG Hamburg zur Fehlmengenfeststellung bei der Beförderung unter Steueraussetzung

Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat in einem aktuellem Urteil entschieden, dass die deutschen Behörden für die Festsetzung von Energiesteuer zuständig wären, wenn nach einer Beförderung von Gasöl in einem Steueraussetzungsverfahren aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland bei einer unmittelbar anschließenden Mengenmessung im Tank des Empfängers eine Fehlmenge festgestellt wird. Die Mengenmessung sei noch Teil der "Aufnahme im Lager des Empfängers", mit der die Beförderung endet.

Die Feststellung von Fehlmengen bei Beförderungen unter Steueraussetzung - gerade zwischen den Mitgliedstaaten - ist ein Dauerbrenner in der Mineralölindustrie. Entscheidend ist der Ort und Zeitpunkt der Fehlmengenfeststellung, da hieran die Steuererhebungskompetenz des zuständigen Mitgliedstaates anknüpft. Dies ist ein regelmäßiger Streitpunkt. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Das Urteil des BFH ist daher unbedingt abzuwarten. 

Urteil des FG Hamburg, 4. Senat, vom 13.6.2013, 4 K 80/12, Revision eingelegt, Az. des BFH VII R 40/13.