FG Düsseldorf: Letztverbraucher und damit Steuerbegünstigter ist der Aussteller auf einer Messe
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 8. Juli 2015 (Az. 4 K 185/14 VSt) entschieden, dass auf einer Messe der stromsteuerrechtliche Begünstigte nicht der Messebetreiber ist, sondern der Aussteller, der auf seinem Messestand Strom für eigene betriebliche Zwecke entnimmt.
Das FG begründet seine Entscheidung damit, dass nicht der Messebetreiber den Strom im konkreten Fall entnimmt, sondern der jeweilige Aussteller, dem der Messebetreiber u.a. Strom zur Verfügung stellt. Damit ist der Aussteller als Letztverbraucher zu qualifizieren und damit auch als Entlastungsberechtigter nach § 9b Abs. 3 StromStG (Entlastung für Unternehmen des produzierenden Gwerbes bzw. für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft).
Quelle: