FG Düsseldorf: Geschäftsführer haftet für Einfuhrabgaben der insolventen GmbH

Das FG Düsseldorf hat mit den Urteilen 4 K 1746/16 H und 4 K 1748/16 H vom 22. November 2016 klargestellt, dass Geschäftsführer einer inzwischen insolventen GmbH hinsichtlich der Entrichtung einer geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer haften.  

Die von den Geschäftsführern vertretene GmbH hat für 16 Einzelzollanmeldungen im Zeitraum vom 1. bis 25. Februar 2011 Waren zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Daraufhin wurde Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) in Höhe von EUR 114.410,88 festgesetzt, die aufgrund eines bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs zum 16. März 2011 fällig wurde.  

Am 1. März 2011 hat die GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht beantragt. Am 3. März wurde der vorläufige Insolvenzverwalter bestellt  und am 15. März 2011 wurde das Hauptzollamt hierüber informiert. Mit Beschluss vom 1. Juni 2011 wurde wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet und der Insolvenzverwalter ernannt. 

Zahlungen der EUSt an die Zollbehörden erfolgten nicht.

Mit Haftungsbescheid vom 22. April 2015 wurden die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter juristischer Personen als Haftende für die Einfuhrumsatzsteuerschulden in Anspruch genommen.

Im darauffolgenden Einspruch und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde argumentiert, es läge keine Pflichtverletzung vor, da nicht vorhersehbar war, dass im vorläufigen Insolvenzverfahren keine Steuerzahlung möglich gewesen sei. Darüber hinaus seien andere früher fällige Verbindlichkeiten zu bedienen gewesen.

Am 14. Juli 2015 wurde durch das Hauptzollamt die AdV abgelehnt.

Mit Beschluss vom 24. September 2015 des FG Düsseldorf bewilligte es die Aufhebung der Vollziehung bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung. Nach Auswertung des Insolvenzverwalterberichts vom 27. Juni 2011, der Jahresabschlüsse der Jahre 2010 und 2011 sowie vorab kalkulierter Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2010 vom 23. Februar 2011 wies das beklagte Hauptzollamt den Einspruch mit Entscheidung vom 6. Mai 2016 als unbegründet zurück. Der Geschäftsführer habe Kenntnis von der finanziellen Krise der GmbH gehabt, die Festsetzungsverjährung endete erst mit Ablauf des Jahres 2016. Beide Geschäftsführer seien nach dem Grundsatz der Gesamtverantwortung in Haftung zu nehmen. 

In dem darauffolgenden Klageverfahren hat das FG Düsseldorf nun mit seinen Urteilen die Klage als zwar zulässig, aber unbegründet zurückgewiesen. Der Haftungsbescheid gegen die Geschäftsführer sei rechtmäßig und verletze diese nicht in ihren Rechten. Vielmehr seien diese zur Recht als Haftende in Anspruch genommen worden, da sie als gesetzliche Vertreter die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen hatten. Hierzu gehöre insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass Steuern aus den von den gesetzlichen Vertretern für die GmbH verwalteten Mitteln entrichtet werden. Dies umfasse auch die pünktliche Tilgung erst künftig fällig werdender Steuerschulden. Insofern sei aufgrund einer Pflichtverletzung der Geschäftsführung der Schaden des Steuerausfalls beim Hauptzollamt entstanden.  

Darüber hinaus könne der Grundsatz der anteiligen Tilgung nicht gelten, da der Abgabenschuldner durch die Zollverwaltung durch die Inanspruchnahme des Zahlungsaufschubs auf die Sachhaftung verzichte und der Abgabenschuldner so die Möglichkeit habe, den Verkaufserlös schon vor Zahlung der Abgaben realisieren zu können. Als Gegenleistung hierfür erhalte die Zollverwaltung auf der Haftungsebene ein Recht auf vorrangige Befriedigung.

Inwieweit die genannten Urteile richtungsweisend für die Haftung von Geschäftsführern hinsichtlich geschuldeter Einfuhrabgaben sind, bleibt abzuwarten. Revision wurde zugelassen.

Sollten Sie zum Thema Einfuhrumsatzsteuer Fragen haben, wenden Sie sich gerne direkt an uns.

Quellen:

FG Düsseldorf, Urteile vom 22. November 2016, 4 K 1746/16 H und 4 K 1748/16 H