FG Düsseldorf: AV 2a nur anwendbar, wenn Zusammenbau von zusammen gestellten Waren unerlässlich oder offensichtlich ist
Das Finanzgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 27. Mai 2015 (4 K 3286/13 Z,EU) entschieden, dass die Allgemeine Vorschrift AV 2a auf zusammen gestellte Waren, die sowohl zusammengebaut als auch als Einzelteile weiterverkauft werden können, nur anwendbar ist, wenn ihr Zusammenbau unerlässlich oder offensichtlich ist.
Das Urteil hatte die Einfuhr von Großbild-Videowänden und dafür vorgesehene Ersatzteile zum Gegenstand. Das Gericht führt aus, dass für die aus einzelnen Komponenten bestehenden Waren zunächst festgestellt werden muss, ob sie zusammen die Funktion eines oder mehrerer Monitore ausüben können.
Eine Anwendung der AV 2a kommt nur dann in Betracht, wenn die zusammen gestellten Waren in dem Zustand, in dem sie sich bei der Einfuhr befinden, nur dazu verwendet werden können, zu Video-Großbildwänden zusammengebaut zu werden. Können die gestellten Waren jedoch unterschiedlichen Verwendungszwecken zugeführt und gesondert in den Handel gebracht werden, stellt ihr Zusammenbau nur eine Möglichkeit dar. Von dieser Möglichkeit ist nur dann auszugehen, wenn der Zusammenbau der Waren unerlässlich oder offensichtlich gewiss ist.
Die danach überzähligen Waren sind aber nach eigener Beschaffenheit einzureihen.
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