FG Düsseldorf: Antidumpingzoll nur auf die Untersuchungsware möglich
Das FG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 24. Februar 2016 (4 K 390/15 Z) festgestellt, dass ein Antidumpingzoll nur auf solche Waren erhoben werden kann, die auch Gegenstand der diesem Zoll zu grunde liegenden Antidumpingverfahren waren.
Insoweit geht insbesondere aus den Art. 1 und 9 Abs. 4 der Verordnung (EG) des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern – VO 1225/2009 – hervor, dass nur Waren, die Gegenstand einer Antidumpinguntersuchung waren, Antidumpingmaßnahmen unterworfen werden können, sofern festgestellt wurde, dass die fraglichen Waren zu einem niedrigeren Preis als die von der Antidumpinguntersuchung erfassten gleichartigen Waren in die Union ausgeführt werden (siehe Urteil Steinel, EuGH v. 18. April 2013, C-595/11 Rz. 38).
Dementsprechend ist es nicht mit Zweck und Systematik der VO 1229/2009 vereinbar, Antidumpingzölle auf Waren zu erheben, die zwar in die in der betreffenden, den Antidumpingzoll festsetzenden Verordnung durch Angabe der Unterposition der KN genannt sind, sich aber von den untersuchten Waren maßgebend unterscheiden (siehe Urteil Steinel, Rz. 43).
Um zu ermitteln, ob es sich um unterschiedliche Waren handelt, ist insbesondere zu prüfen, ob sie die gleichen technischen und physischen Merkmale, die gleichen grundlegenden Endverwendungen und das gleiche Verhältnis zwischen Qualität und Preis aufweisen. Dabei sind auch die Austauschbarkeit und der Wettbewerb zwischen diesen Waren zu beurteilen (siehe Urteil Steinel, Rz. 44).
Im Streitfall hatte die Klägerin Fliesen aus gewöhnlichem Ton eingeführt, indes waren diese - im Gegensatz zu den im Antidumpingverfahren untersuchten Fliesen - handgefertigt, anderer Qualität und damit teurer. Das FG sah dementsprechend einen entscheidenden Unterschied zu den Untersuchungswaren und lehnte die Anwendung der Antidumpingverordnung aufgrund des Sinn- und Zweckgehaltes dieser ab.
Quelle:
FG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2016 4 K 390/15 Z