Festlegung des Arbeitsprogramms zu den elektronischen Systemen gemäß dem Zollkodex der Union

Die EU-Kommission hat am 15. April 2016 das Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß Artikel 280 des Zollkodex der Union im Amtsblatt der EU Nr. L 99 veröffentlicht.

Mit dem vorliegenden Beschluss wird das Arbeitsprogramm vom 29. April 2014 aktualisiert.

Das Arbeitsprogramm enthält die folgenden „Inbetriebnahmezeitpunkte“ der europaweiten und nationalen Systeme:

a. Startdatum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme, also der früheste Zeitpunkt, zu dem das elektronische System funktioniert;

b. Enddatum des Zeitfensters für die Inbetriebnahme der elektronischen Systeme, also

  • letzter Tag, bis zu dem die Systeme von allen Mitgliedstaaten und allen Wirtschaftsbeteiligten in Betrieb genommen worden sein müssen, sowie
  • letzter Tag der Gültigkeit des Übergangszeitraums.

Für die Zwecke von Buchstabe b ist das Datum in dem Fall, dass kein Zeitfenster (für Inbetriebnahme oder Migration) vorgesehen ist, mit dem Startdatum identisch.

Die einzelnen Zeitpunkte für die jeweiligen Systeme entnehmen Sie bitte direkt aus dem u.a. Beschluss vom 11. April 2016.

Quellen:

ABl. EU L 99 vom 15. April 2016, Seite 6, Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission vom 11. April 2016 zur Festlegung des Arbeitsprogramms für die Entwicklung und Inbetriebnahme der elektronischen Systeme gemäß dem Zollkodex der Union

ABl. EU L vom 134 vom 7. Mai 2014, Seite 46, Durchführungsbeschluss (EU) 2014/255 der Kommission vom 29. April 2014 zur Erstellung des Arbeitsprogramms zum Zollkodex der Union