EuGH zur Frage der Zollschuldnerschaft des Arbeitgebers für Fehlverhalten von Mitarbeitern

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2017 in der Sache Ultra-Brag AG gegen Hauptzollamt Lörrach (C-679/15) eine Zollschuldnerschaft des Arbeitgebers bejaht, wenn ein Mitarbeiter im Rahmen seiner Zuständigkeit im Namen und für Rechnung seines Arbeitgebers vorschriftswidrig gehandelt hat. Zugleich ist für die Beurteilung, ob es sich hierbei um eine offensichtliche Fahrlässigkeit handelt, nicht nur auf den Arbeitgeber selbst abzustellen, sondern es ist ihm auch das Verhalten des Mitarbeiters zuzurechnen.

Im Ausgangsfall hatten Mitarbeiter der Klägerin Maschinenteile bei der Einfuhr in Deutschland nicht beim zuständigen Zollamt gestellt, da dieses schon geschlossen war. Dadurch entstand die Zollschuld nach Art. 202 Abs. 1 ZK, so dass das HZA Lörrach gegen den Arbeitgeber der Mitarbeiter einen Einfuhrabgabenbescheid erließ, da es in der Person des Arbeitgebers den Zollschuldner (als vorschriftswidrigen Verbringer) nach Art. 202 Abs. 3 erster Gedankenstrich sah. Der EuGH bestätigte letztlich diese Sichtweise. Im Hinblick auf Art. 212a ZK, der eine Präferenzbehandlung trotz Einfuhrschmuggel zulässt, ist nach dem EuGH für die Beurteilung einer offensichtlichen Fahrlässigkeit auch das Fehlverhalten der Mitarbeiter zu berücksichtigen.

Quelle: EuGH Urteil vom 25. Januar 2017, C-679/15 Ultra-Brag AG

Tipp: Das FG Baden-Wuürttemberg wird nun zu entscheiden haben, ob das Verhalten der Klägerin wie auch ihrer Mitarbeiter als offensichtliche Fahrlässigkeit anzusehen ist. In diesem Falle wäre die Präferenzbegünstigung ausgeschlossen, so dass der Einfuhrabgabenbescheid über mehr als 120.000 EUR zu Recht ergangen wäre.

Die Entscheidung wird auch Bedeutung im neuen Zollrecht entfalten. Nach Artikel 79 Absatz 3 Buchst. a) UZK wird Zollschuldner derjenige, der die zollrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen hatte, die letztlich nicht eingehalten wurden. Es dürfte also für alle Arbeitgeber zur Vermeidung von Zollschulden aufgrund von Unregelmäßigkeiten von Bedeutung sein, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter so anzuweisen, dass diese zumindest nicht bewusst vorschriftswidrig handeln, wie es im Ausgangsfall wohl der Fall war. Darüber hinaus sollte durch geeignete Maßnahmen beim Delegieren von Aufgaben oder bei der Überwachung der Beschäftigten sichergestellt werden, ein Organisationsverschulden und damit eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Arbeitgebers zu vermeiden.

Im Rahmen von Zollreviews vor Ort unterstützt Sie die Zollkanzlei Peterka bei der Überprüfung existierender interner Arbeits- und Organisationsanweisung hinsichtlich klar geregelter Kompetenzen und Zuständigkeiten sowie der ggf. notwendigen Anpassung an aktuelle Abläufe.

Ebenso unterstützen wie Sie gerne bei der Erstellung neuer Arbeits- und Organisationsanweisungen oder Prozessbeschreibungen im Bereich Zoll- und Außenwirtschaftsrecht.

Unser Zollexperte Markus Wipfler steht Ihnen diesbezüglich gerne als Ansprechpartner zur Verfügung.