EuGH zum Merkmal gemeinsame Verpackung für den Einzelhandel bei Warenzusammenstellungen

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 10. März 2016 zum Vorabentscheidungsersuchen des Belgischen Staates entschieden, dass auch dann eine zollrechtliche Warenzusammenstellung im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3b der Kombinierten Nomenklatur (KN) vorliegt, wenn die Waren in getrennten Postpaketen gestellt und erst danach zusammen verpackt werden.

Der Umstand, dass Waren in getrennten Paketen dem Zoll gestellt und erst nach ihrer Zollabfertigung gemeinsam verpackt werden, steht für sich genommen einer Einordnung dieser Waren als „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ im Sinne der Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Zollabfertigung aus anderen objektiven Faktoren eindeutig hervorgeht, dass diese Waren eine Einheit bilden und als solche im Einzelhandel verkauft werden sollen (Rn. 43).

Daher hat der EuGH entschieden, dass die Vorschrift 3 b der Allgemeinen Vorschriften dahin auszulegen ist, dass Waren wie die im Ausgangsverfahren fraglichen, die in getrennten Paketen beim Zoll angemeldet und erst danach zusammen verpackt werden, gleichwohl als „für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen“ im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden und daher unter dieselbe Tarifposition fallen können, wenn aufgrund anderer objektiver Faktoren feststeht, dass die Waren eine Einheit bilden und als solche im Einzelhandel angeboten werden sollen; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts (Rn. 45)

Quelle:

Urteil VAD, C‑499/14, ECLI:EU:C:2016:155