EuGH-Generalanwalt plädiert auf Zinsen bei Erstattung von Zöllen

Der Generalanwalt am EuGH hat in der Rechtssache der Wortmann KG (C-365/15) darauf plädiert, dass Zollerstattungen zu verzinsen sind. Er spricht sich damit gegen die bisherige Nichtgewährung von Erstattungszinsen auf Zölle aus.

Im Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf geht es um die Erstattung von Antidumpingzöllen, die die Wortmann KG zu Unrecht auf die Einfuhr von Schuhen zahlen musste, da der EuGH die zugrunde liegende Antidumping-Verordnung in Teilen für ungültig erklärte. Konkret lehnte die Zollverwaltung die Zahlung der geltend gemachten Zinsen ab und berief sich dabei auf Art. 241 des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit der nationalen Vorschrift, nach der Zinsen erst ab dem Tag ihrer gerichtlichen Geltendmachung anfallen (sog. Prozesszinsen nach der Abgabenordnung). Die deutsche Zollverwaltung vertritt die Auffassung, ihre Ablehnung des Antrags der Importeurin finde ihre Stütze in der gemeinsamen Anwendung beider Vorschriften.

Der Generalanwalt stützt seine Meinung insbesondere auf den Umstand der Ungültigerklärung der Antidumping-Verordnung und damit der rechtsgrundlosen Zahlung. Dies unterscheide sie von späteren Erstattungen (oder auch umgedreht von Nacherhebungen) bei rechtmäßig festzusetzenden Zöllen.

Der Generalanwalt legt umfassend dar, dass Gerichtshof in seiner Rechtsprechung einen unionsrechtlichen Grundsatz aufgestellt, nach dem die Erstattung von Beträgen, die zu Unrecht gezahlt worden sind, weil ihre Grundlage unionsrechtswidrige Bestimmungen sind, nicht nur die zu Unrecht gezahlten Beträge umfasst, sondern auch deren Zinsen seit der zu Unrecht erfolgten Zahlung. Die oben angeführten Urteile weisen ein gemeinsames Element auf, nämlich das Bestehen einer Zahlungspflicht aufgrund einer Bestimmung des nationalen Rechts (Urteil Irimie) oder des Unionsrechts (Urteil Zuckerfabrik Jülich u. a.), die später für unanwendbar oder nichtig erklärt wird, weil sie gegen das Unionsrecht verstößt.

Letztendlich folgt aus der Ungültigkeit der Antidumping-Verordnung Nr. 1472/2006 die Verpflichtung, sowohl die von Wortmann gezahlten Antidumpingzölle zu erstatten als auch auf diesen Betrag die entsprechenden Zinsen zu zahlen. Nur so werden die Wirkungen der Zollfestsetzung der deutschen Behörden vollständig aufgehoben und alle ihre Folgen ex tunc beseitigt.

Quelle:

Schlussanträge des Generalanwalts am EuGH in der Rs. C-365/15 Wortmann KG