EuGH-Entscheidung zum Carnet-TIR-Verfahren

Der EuGH hat mit Urteil vom 22. November 2017 im Vorabentscheidungsverfahren C-224/16 (Asotsiatsia) Fragen zum Carnet-TIR-Verfahren beantwortet.

Dabei klärte der EuGH zunächst seine Zuständigkeit, in Rechtsangelegenheiten bzgl. des Carnet TIR zu entscheiden. Er entschied, dass Art. 8 Abs 7 des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR dahin auszulegen ist, dass für die Zollbehörden aus dieser Bestimmung eine Verpflichtung erwächst, soweit möglich die Entrichtung der betreffenden Eingangsabgaben zunächst vom Inhaber des Carnet TIR als der Person, die diese Beträge unmittelbar schuldet, zu verlangen, bevor der bürgende Verband zur Entrichtung dieser Beträge aufgefordert wird.

Zudem entschied der EuGH, dass der Umstand, dass ein Empfänger eine Ware erworben oder im Besitz gehabt hat, von der er wusste, dass sie mit Carnet TIR befördert worden war, und die Tatsache, dass nicht festgestellt ist, dass die Ware der Bestimmungszollstelle gestellt und bei ihr angemeldet wurde, nicht bereits für die Annahme ausreichen, dass ein solcher Empfänger wusste oder billigerweise hätte wissen müssen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war, so dass er als Gesamtschuldner der Zollschuld anzusehen wäre.

Tipp: Der EuGH hat für die Praxis der Logistikbranche klargestellt, dass zunächst der Carnet-TIR-Inhaber für eine Zollschuld gerade zu stehen hat. Die Zollverwaltung muss also zunächst prüfen, ob er diese Person als Zollschuldner belangen kann. Gleichzeitig kann dem Empfänger der mit einem Carnet TIR beförderten Ware auch nicht so einfach eine Zollschuldnerschaft angehängt werden. Das für eine erweiterte Zollschuldnerschaft notwendige Tatbestandsmerkmal "billigerweise wissen müssen" betrifft letztlich jeden Warenempfänger eines Versandverfahrens. Von daher ist die Entscheidung des EuGH zu begrüßen, die letztlich die Zollverwaltung dazu zwingt, weitere Ermittlungen anzustellen, um zusätzliche Zollschuldner ausfindig machen zu können.

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Quelle:

EuGH Urteil vom 22. November 2017, C-224/16 Asotsiatsia