EuGH: Zwölfmonatsfrist des Art. 145 Abs. 3 ZK-DVO für Zollwertkorrektur ungültig
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 12. Oktober 2017 zur Rechtssache C-661/15 (X BV) entschieden, dass eine Reduzierung des Zollwertes einer Einfuhrware auch dann möglich ist, wenn der Kaufpreis der Einfuhrware aufgrund eines Gewährleistungsfalles nach der Annahme der Zollanmeldung reduziert wurde. Zudem hat der EuGH entschieden, dass die Frist von zwölf Monaten nach Annahme der Zollanmeldung gem. Art. 145 Abs. 3 ZK-DVO, innerhalb derer die Änderung des Kaufpreises erfolgt sein muss, ungültig ist.
In dem Vorabentscheidungsverfahren C-661/15 ging es vor dem EuGH um zwei Fragen: Zum einen um die nachträgliche Reduzierung des Zollwertes einer Einfuhrware und damit einhergehend die Erstattung von Einfuhrabgaben (Art. 145 Abs. 2 ZK-DVO), zum anderen um die Frist, innerhalb derer eine solche Reduzierung vorgenommen werden muss.
Zugrunde lag der Entscheidung ein Gewährleistungsfall: Fahrzeuge, bei denen nach der Einfuhr Mängel festgestellt wurden, welche zu einem geminderten Kaufpreis führten. Aufgrund dieser gewährleistungsbedingten Minderung verlangte der Einführer die Änderung des für die Einfuhrware gezahlten Preises nach Art. 145 Abs.2 ZK-DVO, was die Zollbehörde unter Verweis auf die zu diesem Zeitpunkt bereits verstrichene Frist von zwölf Monaten seit der Abgabe der Zollanmeldung, Art. 145 Abs. 3 ZK-DVO, verweigerte. Der EuGH urteilte nun, dass bei den eingeführten Fahrzeugen ein Mangel vorlag, der eine herstellungsbedingte Gefahr des Versagens der Lenkungskupplung zur Folge gehabt hätte, wäre er nicht behoben worden. Aus diesem Grunde wiesen die Fahrzeuge nicht die zu erwartenden Eigenschaften auf, sodass sie schadhaft i. S. d. Art. 145 Abs 2 ZK-DVO waren. Deshalb wurde der dem Zollwert zugrundeliegende Transaktionswert unabhängig davon gemindert, ob beim Gebrauch der Kfz die ihnen innewohnende Gefahr realisiert wurde.
Zur zweiten Vorlagefrage entschied der EuGH, dass die in Art. 145 Abs. 3 ZK-DVO enthaltene Frist von zwölf Monaten zur Ungültigkeit dieser Regelung führt, da sie gegen die in Art. 29 i. V. m. Art. 78, 236 Abs. 2 ZK enthaltene Regelung verstößt, wonach innerhalb von drei Jahren der Zollwert durch eine Änderung der Zollanmeldung korrigiert werden kann. Insofern ist im oben geschilderten Fall nicht die - nunmehr für ungültig erklärte - Frist von zwölf Monaten, sondern die Dreijahresfrist maßgeblich.
Quelle: EuGH, Urt. v. 12.10.2017, Rs. C-661/15
Tipp: Beachtet werden muss, dass die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Regelungen nach Art. 145 Abs. 2 und 3 ZK-DVO auch im neuen Zollrecht in Art. 132 UZK-IA vorgesehen ist. Demnach kann eine Preisanpassung bei der Ermittlung des Zollwerts innerhalb eines Jahres nach der Annahme der Zollanmeldung berücksichtigt werden. Aber auch diese Regelung verstößt gegen die die 3-Jahres-Frist nach Art. 103 UZK, innerhalb derer der Zollwert durch Änderung der Zollanmeldung korrigiert werden kann (vgl. Art. 48, 70, 116 UZK). Insofern muss das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-661/15 auch unter dem UZK beachtet werden. Falls Sie in den letzten drei Jahren von diesen Regelungen betroffen waren, sollten Sie Erstattungsanträge unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidung stellen. Hierbei unterstützt Sie die Zollkanzlei Peterka gern, sprechen Sie uns einfach an.