EuGH entscheidet über die Einreihung von besonderem Mineralöl

Mit Urteil vom 22. Februar 2018 hat der EuGH in der Rechtssache C‑185/17, Mitnitsa Varna ./. „SAKSA“ OOD, entschieden, dass Mineralöl, bestehend aus Erdöl, dem Paraffin und naphtenische Kohlenwasserstoffe hinzugefügt wurden, aufgrund seiner Destillationsmerkmale nicht als Gasöl in die Upos. (KN) 2710 1943 eingereiht werden kann, auch wenn dieses Öl den Anforderungen nach der Norm EN 590:2013 für Dieselkraftstoff zur Verwendung bei arktischem oder strengem Winter‑Klima genügt.

In diesem Vorabentscheidungsverfahren hatte der EuGH darüber zu entscheiden, ob ein Dieselkraftstoff, der zur Verwendung bei arktischem oder strengem Winter-Klima vorgesehen ist und von der Einführerin als als „mit Wasserstoff behandeltes Gasöl 10PPM mit einem Schwefelgehalt bis zu 0,001 %, für arktische Klimazonen, Klasse 4 der Norm EN 590, 1 236 742 kg Vakuumgewicht, 1 235 100 kg Luftgewicht, 1 517 660 Liter, Dichte bei 15 °C 816,1 kg/m3 [...]" beschrieben wurde, als Gasöl in die Upos. (KN) 2710 1943 einzureihen sei. Problematisch für die Einreihung war in diesem Fall, dass in der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 27 der KN in Buchst. e i. V. m. Buchst. d der Begriff „Gasöl“ so definiert wird, dass als solches insbesondere Öle und Zubereitungen angesehen werden, bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen und bei deren Destillation nach ISO 3405 bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen.

Demzufolge hob der EuGH für die Einreihung einer Ware als Gasöl im Rahmen der Position 2710 der KN hervor, dass ausschließlich der Grad der Destillation nach ISO 3405 zu den angegebenen Temperaturen ausschlaggebend ist. Hierzu betonte der EuGH, dass die Norm EN 590:2013 zwar nicht von einer Einrichtung der Union, sondern vom CEN, einer privatrechtlichen Einrichtung, erlassen wurde, dass aber eine von einer privatrechtlichen Einrichtung ausgearbeitete harmonisierte Norm als Teil der Unionsrechtsordnung angesehen werden kann, wenn diese Norm auf Initiative und unter der Leitung und Aufsicht der Kommission erstellt wurde und nach Veröffentlichung ihrer Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union zwingende Rechtswirkungen entfaltet, was hier der Fall war.

Quelle: EuGH, Urteil v. 22. Februar 2018, C-185/17